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Satzung

Kreisau ist ein Ort des Gesprächs. Hier entwickelten mutige Menschen im Widerstand gegen den Nationalsozialismus Konzepte für ein demokratisches Europa. Heute stellt sich in Kreisau die europäische Jugend miteinander den Themen ihrer Zeit.

Krzyżowa – das neue Kreisau – steht für einen Neuanfang in den polnisch-deutschen Beziehungen. Es vermittelt erfolgreich zwischen den beiden Ländern sowie zwischen Ost und West. Vor dem Hintergrund des Widerstands gegen die Diktaturen des 20. Jahrhunderts werden in Kreisau Grenzen zwischen Generationen, Religionen und Nationen überwunden.

Die Freya von Moltke-Stiftung für das Neue Kreisau will die Arbeit von Kreisau fördern, den Erhalt des Ortes langfristig sichern und dafür in Deutschland öffentliches Interesse wecken. Kreisau braucht Unterstützung aus Deutschland –
in Verpflichtung für das Erbe des Widerstands und in Verantwortung für die Zukunft Europas.

(1) Die Stiftung führt den Namen Freya von Moltke-Stiftung für das Neue Kreisau.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Die Stiftung unterstützt Aktivitäten, die auf ein friedliches und von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes Zusammenleben von Völkern, Gesellschaftsgruppen und einzelnen Menschen abzielen. Sie tradiert und aktualisiert auf diese Weise das Gedankengut des Kreisauer Kreises. Die Stiftung dient somit der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.

(2) Die Stiftung verwirklicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ihren Zweck durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten in der angegebenen Reihenfolge:

  • Erarbeitung von Beiträgen zur historischen und politischen Aufarbeitung der Diktaturen
    des 20. Jahrhunderts sowie von Widerstand und Opposition dagegen – besonders in
    Deutschland und Polen, sowie der finanziellen Unterstützung solcher Projekte;
  • Zusammenarbeit mit der Stiftung „Kreisau“ für Europäische Verständigung mit Sitz in
    Krzyżowa (Polen) insofern sie dieser Satzung und dem darin formulierten Zweck
    entspricht;
  • Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Vermittlung von
    Kontakten zur Vernetzung der Idee eines lebendigen Begegnungsortes Kreisau zwischen allen interessierten Personen und Institutionen;
  • Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Gebäude im Besitz der Stiftung
    Kreisau für Europäische Verständigung mit Sitz in Krzyżowa (Polen);
  • Förderung von deutsch-polnischen und internationalen Begegnungen, Workshops und Seminaren, die der Entwicklung guter nachbarschaftlicher Beziehungen und der
    Völkerverständigung dienen, vor allem Förderung von Jugendbegegnungen, unter
    besonderer Einbeziehung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen;
  • Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren zur Verbreitung der Ideen des
    Kreisauer Kreises und ihrer aktuellen Bedeutung im heutigen Europa, sowie die
    finanzielle Förderung solcher Projekte;
  • Förderung von Maßnahmen die den Gemeinsinn, die politische, gesellschaftliche und ökologische Verantwortung sowie das achtungsvolle Zusammenleben der einzelnen und der Völker stärken und unterstützen;
  • Gewährung von Stipendien, insofern sie dieser Satzung und dem darin formulierten
    Zweck entsprechen.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemäß §§ 52, 53 AO.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen. Das Gleiche gilt für Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund eines Aufrufs, wenn aus diesem ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Grundstockvermögens erbeten werden.

(2) Zustiftungen können durch Vereinbarungen mit dem Zuwendungsgeber/der Zuwendungsgeberin einem der in § 2, Abs. 2 aufgeführten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet und mit einem Namen verbunden werden.

(3) Die Verwendung von Zuwendungen, die keine Zustiftung zum Grundstockvermögen darstellen (Spenden), orientiert sich an dem vom Spender/von der Spenderin bestimmten Zweck. Ist dieser nicht bestimmt, so ist der Stiftungsrat berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen für satzungsgemäße Ausgaben zu verwenden.

(4) Zur Erhaltung der Leistungskraft kann die Stiftung ihre Mittel einer freien Rücklage in der steuerrechtlich zulässigen Höhe zuführen. Diese Rücklagen dürfen frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn das erforderlich ist.

(5) Empfänger und Empfängerinnen von Stiftungsmitteln müssen dem Stiftungsrat einen Verwendungsnachweis vorlegen.

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern.

(2) Geborenes Mitglied ist der Sohn der Namensgeberin, Herr Helmuth Caspar Graf von Moltke. Dieser bestimmt spätestens bei seinem Amtsantritt eine/n Nachfolger/in aus dem Kreise der Abkömmlinge der Namensgeberin sowie deren Eheleute, was für alle weiteren Nachfolger und Nachfolgerinnen ebenfalls gilt. Falls kein Verwandter oder keine Verwandte zur Nachfolge bereit ist, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Ein weiteres geborenes Mitglied ist der/die Vorsitzende der Kreisau-Initiative e. V.. Für den Fall der Auflösung der Kreisau-Initiative e. V. bestimmt der Rechtsnachfolger das geborene Mitglied. Falls keine Rechtsnachfolge erfolgt, wird die Nachfolge durch den Vorsitzenden der Kreisau-Initiative e. V. bestimmt; ist keine Bestimmung getroffen, ergänzt sich der Stiftungsrat gegebenenfalls durch Zuwahl.
Jedes geborene Mitglied kann eine Person benennen, die seine Funktion im Stiftungsrat wahrnimmt, wobei diese Vertreter/innen jederzeit zurückberufen werden können.

(3) Die geborenen Mitglieder oder ihre Vertreter/innen berufen einvernehmlich weitere Mitglieder. Die Amtszeit dieser Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder Abberufung ist zulässig.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(5) Hat der Stiftungsrat nur drei Mitglieder, sind ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder
unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolge führen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Einzelvertretungsberechtigt sind der oder die Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist der oder die stellvertretende Vorsitzende gehalten, die Stiftung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

(2) Der Stiftungsrat hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stiftenden so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsrat eine/n Geschäftsführer/in bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Stiftungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten Vollmachten geben.

(4) Bestellt der Stiftungsrat eine/n Geschäftsführer/in, werden die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung durch den/die Geschäftsführer/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates sowie mit den in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständigen Mitgliedern des Stiftungsrates durchgeführt. Im Übrigen gilt §9 Ziff. 2 und 3.

(1) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von seinem/r Vorsitzenden nach Bedarf, ersatzweise von seinem/r stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.

(2) Die Stiftungsratsitzungen können als Präsenz-, Online- oder als hybride Sitzungen aus Anwesenden und Videokonferenz-Teilnehmenden einberufen und abgehalten werden. Bei allen Sitzungsformen sind Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen jeder Art möglich.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung bei bis zu zehn Mitgliedern mindestens drei, bei bis zu fünfzehn Mitgliedern mindestens fünf Mitglieder, unter ihnen der oder die Vorsitzende oder sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in, anwesend sind bzw. mittels Videokonferenz teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/r bzw. ihres/r Stellvertreters/in, den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von dem Sitzungsleiter/ der Sitzungsleiterin und dem Protokollanten/ der Protokollantin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen
Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende fordert alle Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung auf. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich bei bis zu zehn Mitgliedern mindestens drei, bei bis zu fünfzehn Mitgliedern mindestens fünf Mitglieder beteiligen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/r bzw. ihres/r Stellvertreters/in, den Ausschlag. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Nach Ablauf der Frist zugehende Stimmen werden nicht berücksichtigt und gelten insofern als Enthaltung.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Stiftungsrat prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung oder die in der Präambel formulierten Ziele verdient gemacht haben und der Stiftung oder ihren Zielen geistig nahe stehen, können vom Stiftungsrat zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden. Das Kuratorium kann bis zu 20 Mitglieder haben. Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der/die vom Stiftungsrat benannt wird und Mitglied im Stiftungsrat werden kann.

(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat.

(3) Die Vorsitzenden von Kuratorium und Stiftungsrat können zu gemeinsamen Sitzungen einladen.

(1) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen des Stiftungsrates gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei Satzungsänderungsbeschlüssen, die steuerliche Aspekte berühren, ist stets die vorherige Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften I einzuholen.

(1) Der Stiftungsrat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn die Erträge des Vermögens der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden.

(2) Der Stiftungsrat kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zulegung zu sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB beschließen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf Sitzungen des Stiftungsrates gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Auch die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde ist zuvor einzuholen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisau-Initiative e. V. oder deren Rechtsnachfolge mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  • unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Stiftungsrates anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Stiftungsrates mitzuteilen;
  • den nach § 9 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Stiftungsratsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung, ihre Zulegung zu oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Stiftungsratsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Stiftung in Kraft.

(gilt ab 29.07.2024)